AGBs

Vertragsabschluss

  • Der Mietvertrag ist verbindlich geschlossen, sobald der Mieter das ihm zugesandte Angebot annimmt.
  • Das gemietete Ferienobjekt wird ausschließlich für die im Mietvertrag festgeschriebene Zeit und zu den im Mietvertrag beschriebenen Nutzungszwecken vermietet. Die maximale Personenanzahl ist im Mietvertrag festgelegt.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies zuvor ausdrücklich in Schriftform zwischen dem Kunden und der Linnea Riensberg und Marius Schmidt GbR vereinbart worden ist.

Zahlungsbedingungen

  • Mit Zugang der Buchungsbestätigung ist innerhalb von zehn (10) Tagen eine Anzahlung in Höhe von zwanzig (20) Prozent des Mietzinses auf das Konto der Linnea Riensberg und Marius Schmidt GbR („Vermieter“) zu entrichten. Der restliche Betrag ist spätestens bis dreißig (30) Kalendertage vor Mietbeginn vollständig zu überweisen. Die Zahlungsbedingungen können bei kurzfristigen Buchungen im Mietvertrag abweichen und werden schriftlich vom Vermieter festgelegt.
  • Ist die Anzahlung nicht innerhalb von zehn (10) Tagen oder der restliche Betrag nicht spätestens bis dreißig (30) Kalendertage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen, behält sich der Vermieter eine sofortige und fristlose Kündigung des Mietvertrages vor.
  • Ein Anspruch auf eine Vermietungsleistung besteht nur im Falle einer vollständigen Bezahlung des Vermietungspreises laut Mietvertrag, anderenfalls wird die Schlüsselausgabe durch den Vermieter verwehrt.
  • Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
  • Der Vermieter kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  • In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Mieters oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist der Vermieter berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zur Übergabe der Wohnung eine weitere Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
  • Der Mieter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Vermieters aufrechnen oder verrechnen.

Stornierung

  • Eine Stornierung durch den Mieter vor Mietbeginn ist unter Leistung einer einmaligen Pauschale jederzeit möglich. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
  • Für den Fall einer Stornierung verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer Pauschale wie folgt:
    Bis 61 Tage vor Mietbeginn 20% des Mietpreises
    60 bis 35 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises
    34 oder weniger Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises

Kündigung

  • Nach dem Bezug des Ferienobjekts ist der Mietvertrag für beide Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund kündbar.
  • Im Falle einer vorzeitigen Abreise des Mieters ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes werden 100% des Mietbetrages berechnet. Ein wichtiger Grund stellt insbesondere eine unvorhersehbare Unbewohnbarkeit des Ferienobjekts dar. Darüber hinaus muss der Grund stets aus der Sphäre des Kündigungsempfängers stammen, um eine Kündigung zu rechtfertigen.
  • Der Mieter erhält in diesem Fall den Mietpreis bzw. Anteile des Mietpreises zurückerstattet. Hat der Mieter durch sein Verhalten, welches nicht bereits unter die Nichtvornahme der Mietentrichtung unter 2.2 fällt, Anlass zur Kündigung des Vermieters gegeben, insbesondere dadurch, dass von ihm Störungen für Nachbarn ausgehen, besteht Anspruch auf 50 % des vertraglichen Mietpreises zzgl. 50 % der Miete der noch verbleibenden Mietzeit.

Anreise und Abreise

  • Am Anreisetag kann das Mietobjekt frühestens ab 15.00 und spätestens bis 18.00 Uhr bezogen werden. Sofern das Mietobjekt zum angegebenen Zeitpunkt aus verschiedenen Gründen noch nicht bezugsfertig ist, entstehen keine Schadensersatzansprüche. Abweichende Anreisezeitpunkte sind rechtzeitig mit dem Vermieter abzustimmen.
  • Am Abreisetag ist das Mietobjekt bis spätestens 10.00 Uhr zu verlassen und der Schlüssel bei der Baltic Appartements GmbH – Strandallee 116, 23683 Scharbeutz abzugeben.
  • Das Mietobjekt ist besenrein zu übergeben. Angefallener Müll ist selbstständig in den zugewiesenen Mülltonnen zu entsorgen (Mülltrennung). Benutztes Küchenzubehör (Geschirr, Töpfe, etc.) ist sauber und gründlich gereinigt in den entsprechenden Küchenschränken zu verstauen.
  • Bei einer Missachtung dieser Vorgaben behält sich der Vermieter vor, eine gründliche Objektreinigung gesondert in Rechnung zu stellen, wobei sich die Höhe des Rechnungsbetrages am Grad der Verschmutzung und dem dadurch entstehenden Reinigungsaufwand bemisst.

Pflichten des Mieters

  • In jeder Ferienwohnung liegen eine Hausordnung und eine Inventarliste aus. Diese werden vom Mieter im vollen Umfang akzeptiert und eingehalten.
  • Inventar darf aus dem Mietobjekt nicht entfernt werden. Die Vollständigkeit des Inventars wird bei Abreise durch den Vermieter kontrolliert. Schäden oder Fehlbestände am Inventar oder ein fehlender Objektschlüssel sind vom Mieter zu ersetzen.
  • Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ist der Mieter verpflichtet bei möglichen auftretenden Leistungsstörungen alles Zumutbare zu tun, um zu einer Beseitigung der Störung beizutragen und einer Schadensentstehung vorzubeugen. Beanstandungen sind unverzüglich anzuzeigen. Für ein Abhilfeersuchen hat sich der Mieter unverzüglich an den Vermieter zu wenden, damit geeignete Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergriffen werden können. Für die Benutzung technischer Geräte gilt, dass sofern keine Gebrauchsanweisungen vorhanden sind, ungeübte Benutzer von einer Inbetriebnahme dieser Geräte Abstand nehmen sollten. Die Haustür des Mietobjektes ist bei Abwesenheit stets abzuschließen.
  • Bei Sturm und Orkan sind die Fenster geschlossen zu halten.
  • Rauchen ist innerhalb des Mietobjektes verboten, es sei denn im Mietvertrag wurde etwas anderes vereinbart.

Haftung des Mieters

  • Sofern der Mieter Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  • Bei Verlust oder Beschädigung eines Schlüssels trägt der Mieter die entstehenden Kosten in vollem Umfang.

Haftung des Vermieters

  • Die Haftung des Vermieters ist auf die Pflicht zur Bereitstellung des Mietobjektes und Aushändigung der Objektschlüssel beschränkt. Die Gesamthaftung des Vermieters gegenüber dem Mieter ist der Höhe nach auf den Mietbetrag laut Mietvertrag begrenzt.
  • Weiterhin haftet der Vermieter nur für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters beruhen, und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Vermieters beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Einer Pflichtverletzung des Vermieters steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
  • Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • Von der Haftung sind eventuelle Ausfälle in der Strom- und Wasserversorgung sowie Beeinträchtigungen, die durch höhere Gewalt entstehen, ausgeschlossen. Eine Haftung des Vermieters für Schäden, die durch Verlust oder Diebstahl entstanden sind, ist ausgeschlossen.
  • Besondere Unannehmlichkeiten, die durch eventuelle Baustellen oder sonstige Instandsetzungsmaßnahmen entstehen, liegen nicht im Haftungsbereich des Vermieters. Schadensersatzansprüche sind diesbezüglich ausgeschlossen.
  • Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Vermieters auftreten, wird der Vermieters bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Mieters bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt es der Mieter einen Mangel des Vermieters unverzüglich anzuzeigen, so tritt ein etwaiger Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgeltes nicht ein. Der Mieter ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, den Vermieter rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
  • Alle Ansprüche gegen den Vermieter verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters beruhen.

Seminarraum Flunder & Hering

Ergänzend gelten für Verträge über die mietweise Überlassung des Seminarraums im Seminarhaus Flunder & Hering zur Durchführung von Veranstaltungen wie Seminaren, Tagungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Mieter erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Vermieters die folgenden Bestimmungen:

  • Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Mieter nicht Verbraucher ist.
  • Mit Zugang der Buchungsbestätigung ist innerhalb von zehn (10) Tagen eine Anzahlung in Höhe von zweihundert (200) EUR auf das Konto des Vermieters zu entrichten. Dieser Betrag wird mit der Gesamtforderung verrechnet. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung des Mieters wird dieser Betrag nicht zurückerstattet. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Zahlung einer Anzahlung nach Ziffer 2.1. Zugunsten des Mieters wird Ziffer 3.2 insoweit ausgeschlossen.
  • Der Vermieter übernimmt keine Garantie für die Funktion und/oder Kompatibilität der vom Mieter selbst mitgebrachten Technik.
  • Störungen an von dem Vermieter zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Vermieter diese Störungen nicht zu vertreten hat.
  • Soweit der Vermieter für den Mieter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Mieters. Der Mieter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
  • Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% muss dem Vermieter spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn in Textform mitgeteilt werden. Sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 20% ist der Vermieter berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen.
  • Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung in dem Seminarhaus Flunder & Hering, so kann der Vermieter zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Ausstattung in Rechnung stellen, es sei denn, der Vermieter hat die Verschiebung zu vertreten.
  • Der Mieter ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Vermieters zu zahlen. Dies gilt auch für vom Mieter direkt oder über den Vermieter beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und von dem Vermieter verauslagt werden. Insbesondere, aber nicht abschließend, gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.
  • Mitgebrachtes Dekorationsmaterial und sonstige von dem Mieter eingebrachte Gegenstände haben den brandschutztechnischen Anforderungen und sonstigen behördlichen Vorschriften zu entsprechen. Der Vermieter ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der Vermieter berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Mieters zu entfernen.
  • Das Bekleben von Türen, Wänden und Spiegeln sowie das Einschlagen von Nägeln oder Dekorationsnadeln ist untersagt (auch kein Klebeband oder Powerstrips). Zwecks Vermeidung möglicher Beschädigungen ist das Aufstellen und Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Vermieter abzustimmen.
  • Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich und vollständig zu entfernen. Im Falle des Unterlassens darf der Vermieter die Entfernung und Lagerung gegen Entgelt zu Lasten des Mieters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum des Vermieters, kann der Vermieter für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
  • Sonstige zurückgebliebene Gegenstände der Gäste werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Mieters nachgesandt. Der Vermieter bewahrt die Sachen sechs Monate auf. Danach werden die Gegenstände entsorgt.

Rücktritt durch den Vermieter

  • Der Vermieter ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere, aber nicht abschließend, wenn
  • Höhere Gewalt oder andere von dem Vermieter nicht zu vertretende Umstände, welche die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  • Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen vom Mieter gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Mieters, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
  • der Vermieter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Flunder & Hering-Seminarhauses in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Vermieters zuzurechnen ist;
  • der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;
  • ein Verstoß gegen Ziffer 2.1 vorliegt.
  • Der berechtigte Rücktritt des Vermieters begründet keinen Anspruch des Mieters auf Schadensersatz.

Internetzugang

  • Sofern das gemietete Ferienobjekt über einen kostenlosen W-Lan Internetzugang verfügt, erhält der Mieter die Zugangsdaten durch die Baltic Appartements GmbH. Der Vermieter haftet nicht für eventuelle Ausfälle des Internetzugangs.
  • Mit der Nutzung des Internetzugangs stellt der Mieter den Vermieter und die Baltic Appartements GmbH für die Dauer des Aufenthalts von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des Internetzugangs durch den Mieter oder mitreisender Personen beruhen. Für alle in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungen oder Rechtsgeschäfte ist ausschließlich der Mieter verantwortlich und eventuelle Kosten sind von diesem zu tragen. Dies gilt auch für alle Kosten und Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen oder der Vereinbarung zuwiderlaufenden Verwendung des Internetzugangs entstehen können.

Datenschutz

  • Die Daten des Mieters werden vom Vermieter gespeichert und können für interne Zwecke genutzt werden.
  • Auf Verlangen werden die Daten nach dem Mietende gelöscht.

Schlussbestimmungen

  • Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Mieter sind unwirksam.
  • Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Vermieters.
  • Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sind oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Stand: März 2019